Gewährleistungsbedingungen für Sörensen Ladebordwände
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Ladebordwände 24 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges, spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung der Ladebordwand durch Sörensen Hydraulik GmbH. Sörensen kann als Nachweis die Kopie der Zulassung fordern. Ein Beleg der jährlich durchgeführten UVV-Prüfung (Kopie Prüfbuch oder Rechnung) kann im Gewährleistungsfall angefordert werden. Beides ist bei Bedarf Voraussetzung für die Genehmigung des Garantiefalls.

Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum, Voraussetzung ist dass die Einhaltung der unter Durchführung der Arbeiten beschriebenen Bedingungen erfolgte.

Die Gewährleistung gilt für alle bestimmungsgemäßen Einsätze im öffentlichen Straßenverkehrsnetz Europas. Maximal zulässig ist ein 2-Schichteinsatz. Davon abweichende Einsätze bedürfen der schriftlichen Zustimmung oder können zu einer Reduzierung des Gewährleistungszeitraums auf 12 Monate führen. Schäden sind zum Zeitpunkt der Feststellung zu beheben. Für Folgeschäden mangels umgehender Schadensbehebung, Überlastung oder infolge nicht bestimmungsgemäßem Einsatzes, wird nicht gehaftet.

Gewährleistungsarbeiten sollten von dem jeweils betreuenden, nächstgelegenen Service-Partner der Sörensen Hydraulik GmbH durchgeführt werden. In besonderen Fällen können auch Werksmonteure der Sörensen Hydraulik GmbH angefordert werden.

Gewährleistungsansprüche sind vor Beginn der Reparaturarbeiten online mit der Sörensen-Software Garantie zu stellen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Sie bei Bedarf.

Durch die Software erfolgt eine sachliche Vorprüfung des Garantieanspruchs. Die Schadensbeschreibung mittels unserer Richtzeiten-Datenbank ermöglicht die Zeitkalkulation des Umfangs der voraussichtlichen Lohnkosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Garantie-Verrechnungssatzes. Ein Protokoll der Schadenserfassung mit Zeit- und Lohnkalkulation wird im Anschluss der Erfassung automatisch dem Antragsteller per E-Mail zugestellt.

Die für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile werden von Sörensen festgelegt und noch am gleichen Tag spätestens am nächsten Werktag vorläufig ohne Berechnung verschickt. Hierzu gehören auch ggf. Hydrauliköl und Kleinmaterial sowie nützliche technische Hinweise und Schaltpläne. Die Kosten für die Instandsetzung von Teilen (z.B. Kabel, Reinigung von Kontakten, Auffüllen von Hydrauliköl etc.) werden grundsätzlich nicht vergütet.

Die Fehlersuche erfolgt durch unsere Spezialisten aufgrund der Schadensbeschreibung und wird nicht vergütet. Sollte aber die Fehlersuche in Absprache nötig sein, muss Art und Umfang vor Beginn mit uns geklärt sein. Sie bekommen dann erforderliche AW’s online, die dann auch vergütet werden. Kosten für Service-Vermittlung, Verdienstausfall, Mietwagen sowie Folgekosten werden generell nicht übernommen.

Außenmontagen

Bei fahrbereiten Fahrzeugen wird grundsätzlich keine Außenmontage vergütet. Nur im Falle eines durch den Schaden an der Sörensen Ladebordwand nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs werden die Kosten für die Einsatzfahrt des Kundendienstes erstattet.

Voraussetzung für die Bearbeitung des Garantiefalles inklusive der Lieferung der erforderlichen Ersatzteile ist, dass folgendes akzeptiert wird:
Für den Fall der Ablehnung des Garantieanspruchs nach Prüfung der Altteile oder wenn die Altteile bzw. nicht benötigte Neuteile nicht zurück geliefert werden sind die Kosten der Teile zum Listenpreis abzüglich des Rabatts zuzüglich der Frachtkosten vom Antragsteller zu tragen.

Die errechneten Lohnkosten müssen vom Antragsteller geprüft und bei Einverständnis genehmigt werden. Damit entsteht ein rechtsverbindlicher Vertrag.

Einschränkungen

Störungen und Schäden können auch durch fehlerhafte Bedienung, Überschreiten der vorgegebenen max. Tragfähigkeit, Nichteinhaltung des Lastabstandes, unsachgemäßem Betrieb, vernachlässigte Wartung, fehlerhafte Spannungsversorgung und/oder durch Kollision etc. auftreten. Alle direkten Schäden und Folgeschäden aus den vorgenannten Ursachen fallen nicht unter die Gewährleistung. Der reparaturausführende Betrieb hat sich vor Ausführung der Arbeiten davon zu überzeugen, dass die zuvor genannten Möglichkeiten nicht Ursache der Störung oder des Schadens sind. Kosten für An- und Abfahrt können nur übernommen werden, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist (Plattform lässt sich - auch mit Notbedienung - nicht schließen etc.). Gewährleistungsforderungen werden nur geprüft und ggf. ganz oder teilweise erstattet, wenn Teile gewechselt werden mussten und die Schadteile an uns zurückgegeben wurden!

Durchführung der Arbeiten

Alle Arbeiten müssen von geschultem Personal unter Zuhilfenahme aktueller Dokumente ausgeführt werden. Die Sörensen Hydraulik GmbH bietet hierzu regelmäßig Service-Schulungen an (detaillierte Informationen unter www.soerensen.de, „Service“, „Seminare“). Insbesondere bei Durchführung der jährlichen UVV-Prüfung durch sachkundiges Personal ist darauf zu achten, dass neben der Überprüfung der reinen Funktions- und Sicherheitsbelange auch eine Prüfung in der Hinsicht erfolgen soll, den Betreiber vor ungeplanten Ausfallzeiten aufgrund evtl. technischer Probleme in der Folgezeit bis zur nächsten Prüfung zu schützen. Ein jährlicher Wechsel des Hydrauliköls ist vorgeschrieben.

Kostenerstattung im akzeptierten Garantiefall

Ersatzteile werden grundsätzlich durch Sörensen Hydraulik GmbH vorläufig ohne Berechnung geliefert. Die vom Antragsteller genehmigten Lohnkosten und von Sörensen Hydraulik GmbH ggf. genehmigten außergewöhnlichen Kosten müssen vom Antragsteller an Sörensen Hydraulik GmbH berechnet werden. Hierzu erhält der Antragsteller nach Abschluss der Gewährleistungsprüfung und Prüfung der Schadteile per E-Mail die Aufforderung die Kosten mit einem Genehmigungscode in Rechnung zu stellen. Der Genehmigungscode muss in der Rechnung des Antragstellers aufgeführt sein. Die Zahlung erfolgt in der Regel innerhalb 1 – 2 Wochen nach Eingang der vereinbarungsgemäß erstellten Rechnung.

Stand 29.1.2014